fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K.
Impressum
fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K.
Anschrift:
Florian Rentel
Schillerstr. 3
61440 Oberursel/Taunus
Telefon: 06171-6941543
Telefax: 06171-6941562
E-Mail: Oberurseler_forstdienstleistungen@web.de
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Handelsregister Nr.: A4983 Bad Homburg
Steuer-Nr: 03 860 32903
Steuer-ID: DE 253 459 804
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Datenschutz
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durch Dritte ist nicht möglich.
AGB
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Firma
fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K.
Schillerstr.3 in 61440 Oberursel
1.1 Angebot
Das Angebot ist für 4 Wochen nach Angebotsabgabe gültig. Das Angebot wandelt sich durch die
Unterschrift des Auftraggebers in einen rechtsverbindlichen Vertrag.
1.2 Vertragsgrundlagen
Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als
Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:
das Leistungsverzeichnis
Angebot vom Datum/Projekt Nr./Angebot -Nr.
Auftragsbestätigung
1.3 Ausführung
Die Ausführung der Arbeiten des Garten- und Landschaftsbaus richtet sich nach dem
zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter
anderem aufbauend auf der Leistung im Auftrag vereinbart ist. Dabei ist die Fertigstellungspflege
zum Beispiel nach DIN 18916 und DIN 18917 nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu
vereinbaren. Wurde diese nicht schriftlich vereinbart, übernimmt diese automatisch der
Auftraggeber.
1.4 Vergütung
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach Ziffer 1.2 genannten
Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die Steuern sowie
Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten und Transportkosten,
Dünger, Erden u.a. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und
Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme
mehr als 4 Wochen liegen.
Dies gilt nicht bei einer vereinbarten Pauschalvergütung. Hier bleibt der vertragliche Pauschal-
/Festpreis bestehen. Ausgenommen ist hier die zu entrichtende Mehrwertsteuer.
1.4.1 Leistung ohne Berechnung
Sind auf der Rechnung Positionen aufgeführt, mit dem Betrag 0,00 € oder mit o.b. bezeichnet,
dann sind das Leistungen, die nicht berechnet werden, diese sind von uns Kulanz Leistungen.
Diese können nicht nach gefordert werden oder unterliegen keiner Gewährleistung. Diese
Leistungen können auch nicht bemängelt werden.
1.5 Freigabe des Baufelds
Das Baufeld wird vom Auftraggeber frei zur Verfügung gestellt, sodass mit den Arbeiten
unmittelbar begonnen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so übernimmt der
Auftraggeber sämtliche Kosten der Verzögerung. Dazu gehören Ausfallzeiten des Personals und
der Transporteure sowie alle weiteren Kosten.
2. Lagerplätze und Anschlüsse
Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse
(Strom, Wasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf dem Grundstück unentgeltlich für den
gesamten Zeitraum der Bauleistung in erforderlicher Menge zur Verfügung gestellt.
Insbesondere stellt der Auftraggeber einen abschließbaren Raum für das Werkzeug, Maschinen
sowie Material für den gesamten Zeitraum der Bauleistung zur Verfügung und übernimmt bei
Verlust sowie Diebstahl die Haftung.
3. Fertigstellungsfristen
Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind gemeinsam festzulegen und schriftlich zu
bestätigen. Wurden keine Fertigstellungsfristen vereinbart, so ist das Bauende offen und muss
nachträglich nicht mehr festgelegt werden.
4. Abnahme
Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber persönlich oder schriftlich in Form
angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von
3 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt,
so gilt die Leistung mit Ablauf von 7 Werktagen nach der erfolgten Meldung über die
Fertigstellung als abgenommen. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung
in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der
Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren
Bekanntwerden zu melden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere
Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der
Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B § 7 trägt.
4.1 Abnahmeverweigerung
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, ohne hier Gründe zu nennen, zählt die Bauleistung
als abgenommen. Die Bauleistung kann dann ohne Weiteres Nachfragen abgerechnet werden.
5. Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme
ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach
dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für Baustoffe, Bauteile,
Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert oder beschafft wurden, wird vom
Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Eigenleistungen des
Auftraggebers und für Setzungsschäden die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren.
Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber sofort und schriftlich
hinzuweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Garten-
und Landschaftsbaus ein Jahr beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist
verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene
vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen,
wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass
die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüberhinausgehende Ansprüche,
insbesondere auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt. Der
Auftraggeber haftet gegenüber Dritten ob der Gefahren der Arbeiten. Die diesbezügliche Haftung
des Auftragnehmers beschränkt sich auf eine verschuldensabhängige Haftung.
5.1 Anwachsgarantie
Eine Anwachsgarantie wird unsererseits nicht angeboten.
Wird dies verlangt, so ist dies mit der dazugehörigen Anwachspflege schriftlich festzulegen,
damit die fachliche Behandlung der Pflanzen garantiert ist.
6. Abrechnung
Sobald der Auftrag/die Dienstleistung fertiggestellt ist, wird dieser unmittelbar nach
Auftragsabnahme abgerechnet und der vereinbarte Festpreis in Rechnung gestellt.
6.1 Feststellungen der Leistungen und Lieferungen
Die zur Abrechnung der Leistungen und Lieferungen erforderlichen Feststellungen (Aufmaße
o.ä.) sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen. Bei alleiniger
Feststellung durch den Auftragnehmer gilt der Vertragsabschluss als verbindliche Anerkennung
der Feststellung durch den Auftraggeber.
6.2 Zusätzliche Leistungen und Lieferungen
Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende
Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen
abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die derzeitigen Stundensätze und
Entsorgungsgebühren der fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. bei Abrechnungen nach
Aufwand. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Auftraggeber selbst zur Anweisung
von Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen
berechtigt ist. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Leistungen und
Lieferungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die sofort zu erfolgen
hat. Werden Lieferscheine und Stundennachweise per E-Mail versendet und diese nicht
innerhalb von 2 Tagen bemängelt oder schriftlich bestätigt, zählt die Nichthandlung als
Bestätigung und ist nachträglich nicht mehr zu beanstanden. Sollte diese doch beanstandet
werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für den Gutachternachweis.
Zahlungen gelten als Anerkennung der erbrachten Leistungen. Nach dieser Frist gilt der
Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat
oder schriftlich Einwand erhoben hat.
7. Zahlung
Die Rechnung ist immer zahlbar sofort nach Erhalt, ohne Abzug vom Rechnungsbetrag.
7.1 Vorauszahlungen bei Aufträgen
Zahlungsbedingungen:
Während der Bauzeit werden folgende Abschlagsrechnungen geschrieben: 33% (oder im
Auftrag festgelegt) vor Arbeitsbeginn, 40% (oder im Auftrag festgelegt) bei Materiallieferung,
Restzahlung nach Bauabnahme.
Nichteinhaltungen der Zahlungsbedingungen berechtigen, die Arbeiten nicht zu beginnen oder
zur Einstellung der Arbeiten. Nach einem Zahlungsverzug von mehr als 7 Tagen wird der Auftrag
zu Lasten des Auftraggebers gekündigt/storniert.
Sollte innerhalb der 7 Tage eine Teilzahlung eingehen, jedoch nicht der volle
Vorauszahlungsbetrag, dann zählt dieses ebenfalls als Zahlungsverzug und berechtigt zur
Kündigung/Stornierung des Auftrags.
7.2 Abrechnung bei Kündigung/Stornierung des Auftrags bei Zahlungsverzug
Nach der Kündigung/Stornierung werden die geleisteten Bauwerke/Dienstleistungen zuzüglich
15% Stornierungskosten berechnet.
7.3 Auswirkungen bei Kündigungen/Stornierung
Alle gekündigten Aufträge und Stornierungen durch Zahlungsverzug werden an die Creditreform
weitergeleitet.
7.4 Biomasse, Häckselgut, Schreddermaterial, Humus, Siebüberläufer
Besteller, Abholer für Biomassen (Großabnehmer), verpflichten sich, die Tonnage des
abgeholten Materials innerhalb von 4 Wochen nach Abholung nachzuweisen. Dies geschieht
durch eine geeichte Wiegung/Wiegeschein. Versäumt der Abholer dies, so erlischt nach 8
Wochen die Preisvereinbarung/Preisbindung und es wird nach cbm abgerechnet zuzüglich 1
Euro wie folgt:
Beispiel:
Vereinbarter Preis 20 Euro/t wird dann 20 Euro/cbm zuzüglich 1 Euro/cbm = 21 Euro/cbm
Ein Nachverhandeln ist nach Ablauf der 8 Wochen ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe,
Bauteile, Pflanzen und alle Materialien und Leistungen – Eigentum der Firma
fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K.,
soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.
9. Duldung und Wegnahme
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird er nach vorheriger Ankündigung des
Auftragnehmers dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen, auch wenn diese bereits
mit Grund und Boden fest verbunden sind, aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und
auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf. Die
Lieferung sämtlicher Waren und Leistungen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB
mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
Forderungen Eigentum der Firma fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. Ist die Ware oder
Leistung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der ersten Mahnung bezahlt, sind die Firma fr.
Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. und die Lieferanten berechtigt, das Grundstück des
Auftraggebers zu betreten und diese wiederzuholen.
10. Zahlungsverzug
Alle Rechnungen sind zahlbar nach Erhalt, ohne Abzug vom Rechnungsbetrag. Sollte eine
Rechnung nicht innerhalb von 7 Tagen bezahlt und vollständig ausgeglichen sein, dann befindet
sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug.
10.1. Mahnung
Die Firma fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K. wird den fälligen Rechnungsbetrag nur
einmal anmahnen. Sollte dann innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mahnung die Rechnung
immer noch nicht beglichen sein, wird diese Rechnung zur Einziehung des Rechnungsbetrages
und Mahnkosten unmittelbar an die Creditreform weitergeleitet.
11. Auftragsbedingungen, die in dem Auftrag aufgeführt sind, sind Bestandteil der AGB.
11.1 Auftragsbedingungen
Aufträge gelten, wie in der Leistung beschrieben. Arbeiten, die nicht aufgeführt wurden, zählen
als Mehrarbeit und werden gesondert berechnet.
Widerrufsbelehrung
Der Auftrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Nach der Widerrufsfrist berechnen
wir 15% vom Auftragswert als Aufwandsentschädigung. Die Warenbestellung kann nach der
Widerrufsfrist nicht storniert werden, da diese Sonderbestellungen sind. Bei Nichtabnahme
verpflichtet sich der Besteller zu vollem Schadensersatz.
Bei Rodung und Wurzelstockfräsen verbleibt das Fräsgut immer im Boden. Es wird nur bei
einem schriftlich festgehaltenen Auftrag entfernt.
Bei nicht entfernten Materialien, die im Baumfällbereich liegen, wird keine Haftung übernommen.
Ausgeschlossen sind feststehende Gebäude, Hütten usw., die sich nicht entfernen lassen.
Mängel müssen sofort und in schriftlicher Form angezeigt werden und berechtigen nicht zur
Einbehaltung des Rechnungsbetrags.
Die Rechnung ist immer zahlbar sofort nach Erhalt, ohne Abzug vom Rechnungsbetrag.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Lieferung in Besitz der Firma fr. Oberurseler
Forstdienstleistungen und berechtigt uns zur Wiederabholung.
Die Firma fr. Oberurseler Forstdienstleistungen ist versichert bei der Itzehoer Versicherung in
Itzehoe.
Gerichtsstand ist Bad Homburg.
Es gelten die derzeitigen Stundensätze und Entsorgungsgebühren der fr. Oberurseler
Forstdienstleistungen e.K. bei Abrechnungen nach Aufwand. Alle Preise gelten zuzüglich der
gesetzlichen MwSt.
Bei Arbeitsbeginn erkennt der Auftragsgeber die AGB bedingungslos an, auch wenn er dieses
nicht schriftlich erklärt hat.
Copyright 2018 fr. Oberurseler Forstdienstleistungen e.K.